g) Die beiden Eventualbegehren hat die Beschwerdeführerin nur für den Fall gestellt, dass die Beschwerdeinstanz den vier Hauptanträgen nicht folgen sollte. Die Beschwerde wird mit Ausnahme des soeben in Buchstabe f angesprochenen Antrags gutgeheissen und den vier Hauptanträgen grundsätzlich entsprochen. Folglich müssen die beiden Eventualbegehren nicht geprüft werden. 7. Kosten