G.9.g "Es gelten die Bruttokosten (vor Abzug von Subventionen)" macht jedoch nur Sinn in Bezug auf die Auferlegung der Kostentragungspflicht in Ziff. G.9.f, nur in Bezug auf diese Ziffer muss definiert werden, von welchen Kosten der 20 %-Anteil der Beschwerdeführerin zu berechnen ist. Ziff. G.9.g bezieht sich somit auf die Auferlegung der Kostentragungspflicht in Ziff. G.9.f. In Erwägung 5 hat sich gezeigt, dass die Auferlegung einer Kostentragungspflicht nicht zum Gegenstand der angefochtenen Verfügung gemacht werden kann und die Ziff. G.9.f daher