36 Abs. 2 WBG unnötig, da sich bereits daraus ergibt, dass wasserbaupflichtige Konzessionäre für Hochwasserschutz- und Gewässerunterhaltsarbeiten keine Beiträge erhalten. Dies räumt auch die Beschwerdeführerin ein, wenn sie ausführt, sie sei von Subventionen für Hochwasserschutz- oder Gewässerunterhaltsmassnahmen dann ausgeschlossen, wenn sie selber Trägerin der Wasserbaupflicht im betroffenen Gewässerabschnitt sei. Der zweite Satz von Ziff. G.9.g "Es gelten die Bruttokosten (vor Abzug von Subventionen)" macht jedoch nur Sinn in Bezug auf die Auferlegung der Kostentragungspflicht in Ziff.