e) Zu unterscheiden ist, ob sich die Ziff. G.9.g auf die Auferlegung der Kostentragungspflicht in Ziff. G.9.f oder auf die Auferlegung der Wasserbaupflicht in Ziff. G.9.a, c, d und e beziehen soll. Soweit sie sich auf die Auferlegung der Wasserbaupflicht beziehen würde, wäre sie aufgrund von Art. 36 Abs. 2 WBG unnötig, da sich bereits daraus ergibt, dass wasserbaupflichtige Konzessionäre für Hochwasserschutz- und Gewässerunterhaltsarbeiten keine Beiträge erhalten.