d) In seiner Stellungnahme vom 30. April 2020 zur Beschwerde macht der OIK I geltend, aus früheren und allenfalls unrichtigen Berechnungen aus den Jahren 1994 bis 2007 könne die Beschwerdeführerin kein Recht für die Bestimmung der neuen Konzession ableiten. Im Zuge von späteren Wasserbauprojekten sei die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin vom TBA und vom AWA mit "20 % an die Bruttokosten" festgelegt worden. Dem Anliegen der Beschwerdeführerin auf Beiträge nach Subventionen sei somit in späteren Wasserbauprojekten nicht entsprochen worden.