Ein solch gesetzwidriges Ergebnis werde verhindert, indem allfällige Beiträge der Konzessionsnehmerin an die Kosten von Hochwasserschutz- und Gewässerunterhaltsmassnahmen auf der Grundlage der Nettokosten, d.h. nach Abzug der von Bund und Kanton in Anwendung von Art. 37 oder 37a WBG gesprochenen Beiträge, ermittelt würden.