Die Art. 37 und 37a WBG regelten den prozentualen Anteil an den Kosten von Unterhalts-, Schutz-oder Revitalisierungsmassnahmen. Werde von den anrechenbaren (Brutto-) Kosten als erstes der Kostenanteil der Konzessionärin abgezogen, so entsprächen die Subventionsbeträge nicht mehr den gemäss den rechtlichen Vorgaben zu tragenden Prozentsätzen. Dies verstosse gegen die in Art. 37 und 37a WBG getroffene Regelung.