Mit dem Zusatz, wonach die Bruttokosten vor Abzug von Subventionen gelten würden, beabsichtige die Vorinstanz jedoch eine zusätzliche und rechtswidrige finanzielle Belastung, soweit es um die Berechnung des Anteils der Beschwerdeführerin an der Kostentragung gehe. Die Vorinstanz führe dies in Ziffer 3.6.5 der Erwägungen zum angefochtenen Entscheid aus. Wollte man der Auffassung der Vorinstanz in diesem Punkt folgen, so würde die Konzessionärin faktisch einen Teil der von Bund und Kanton an den Wasserbaupflichtigen auszurichtenden Beiträge übernehmen. Die Art. 37 und 37a WBG regelten den prozentualen Anteil an den Kosten von Unterhalts-, Schutz-oder Revitalisierungsmassnahmen.