Der Buchstabe g der neu festgelegten Ziffer G.9 des Konzessionsbeschlusses vom 4. Februar 1982 sei auch deshalb zu streichen, weil er in keiner Weise erforderlich sei. Die Regelung in Art. 36 Abs. 2 WBG werde von der Beschwerdeführerin dem Grundsatz nach nicht bestritten und brauche im zu ändernden Konzessionsbeschluss vom 4. Februar 1982 auch nicht festgehalten zu werden. Mit dem Zusatz, wonach die Bruttokosten vor Abzug von Subventionen gelten würden, beabsichtige die Vorinstanz jedoch eine zusätzliche und rechtswidrige finanzielle Belastung, soweit es um die Berechnung des Anteils der Beschwerdeführerin an der Kostentragung gehe.