Zudem würden mehrere Abrechnungen über einen Zeitraum von 1994 bis 2007 belegen, dass der Anteil der Beschwerdeführerin jeweils nach Abzug von Subventionen, d.h. auf den verbleibenden Nettokosten erhoben und ihr in Rechnung gestellt worden sei. Somit sei die Beschwerdeführerin von Subventionen für Hochwasserschutz- oder Gewässerunterhaltsmassnahmen nur dann ausgeschlossen, wenn sie selber Trägerin der Wasserbaupflicht in dem Gewässerabschnitt sei, in welchem die Hochwasserschutz- oder Gewässerunterhaltsmassnahmen vorgenommen würden.