Selbst, wenn man auf das Wasserbaugesetz von 1989 abstelle, könne dessen Art. 36 Abs. 2 im vorliegenden Fall nicht unbesehen angewendet werden. Diese Bestimmung gelte ausschliesslich für Wasserbaupflichtige selber. Dies ergebe sich einerseits aus dem Wortlaut, anderseits aus der systematischen Stellung dieser Bestimmung in Art. 36 WBG. So sei in Abs. 1 von Art. 36 WBG der Grundsatz "wer wasserbaupflichtig ist, trägt die Kosten ..." vorangestellt. Somit sei ein Konzessionär von Beiträgen für Hochwasserschutz- oder Gewässerunterhaltsmassnahmen nur dann ausgeschlossen, wenn er selber der Wasserbaupflichtige sei.