c) Die Beschwerdeführerin macht geltend, gemäss Art. 36 Abs. 2 WBG erhielten Konzessionäre für Hochwasserschutz- und Unterhaltsmassnahmen keine Beiträge. Diese Bestimmung, die erst mit dem Wasserbaugesetz von 1989 eingeführt worden sei, sei für das Wasserkraftwerk Spiez, dessen Wasserbaupflicht sich bei richtiger Betrachtungsweise nach dem alten Wassernutzungsgesetz von 1950 richte, nicht relevant.