b) Das AWA hat in seiner Verfügung ausgeführt, seit der Inkraftsetzung des WBG 1989 erhielten Konzessionäre für Hochwasserschutz- und Gewässerunterhaltsmassnahmen keine Beiträge mehr. Weder die Konzessionsurkunde von 1971 noch die Konzession von 1982 noch das Kollaudationsprotokoll von 1987 äusserten sich darüber, ob sich die Beteiligung der Beschwerdeführerin nach Abzug allfälliger Subventionen (netto) oder vor Abzug allfälliger Subventionen (brutto) richte. Das Organisations- und Verwaltungsreglement der Schwellenkorporation Wimmis berücksichtige die gesetzliche Bestimmung, indem die Beteiligung der Beschwerdeführerin vor Abzug allfälliger Subventionen (netto) festgelegt worden sei.