a) Die angefochtene Verfügung sieht in Ziff. G.9.g vor, dass die Konzessionärin für Hochwasserschutz- und Gewässerunterhaltsmassnahmen keine Beträge erhält. Es würden die Bruttokosten (vor Abzug von Subventionen) gelten. Die Beschwerdeführerin ist damit nicht einverstanden und beantragt, die Beiträge der Konzessionärin an die Kosten von Hochwasserschutz- oder Gewässerunterhaltsmassnahmen seien auf der Grundlage der Nettokosten (nach Abzug allfälliger Subventionen) festzulegen.