Mit Ziff. G.9.f der angefochtenen Verfügung wird der Beschwerdeführerin somit keine Wasserbaupflicht auferlegt, weder ganz noch teilweise. Ziff. G.9.f kann daher nicht zum Gegenstand der angefochtenen Verfügung betreffend nachträglicher Festlegung der Wasserbaupflichtstrecken gemacht werden. Somit ist diese Ziffer in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 6. Bruttokosten (Hauptbegehren 4 und Eventualbegehren 2)