Damit ist insbesondere die Möglichkeit angesprochen, dem Konzessionär nicht alle drei Elemente der Wasserbaupflicht (Pflicht zum Gewässerunterhalt, zum aktiven Hochwasserschutz und zur Revitalisierung) zu übertragen. Die Auferlegung einer Kostentragungspflicht für Wasserbaumassnahmen ist jedoch keine teilweise Auferlegung der Wasserbaupflicht. Mit der Zuweisung der Wasserbaupflicht ist noch nicht gesagt, wer in finanzieller Hinsicht für die Erfüllung dieser Pflicht aufzukommen hat.17 Die Konstentragungspflicht eines Konzessionärs für Mehrkosten von Gewässerunterhalt oder Wasserbau infolge einer Wassernutzung richtet sich nach Art. 40 WBG. Der Betrag für solche Mehrkosten ist im Einzelfall