e) Angefochten ist eine Verfügung des AWA, mit welcher dieses eine unwesentliche Änderung einer Konzession zur Nutzung der Wasserkraft vornimmt. Inhaltlich geht es dabei um die nachträgliche Festlegung derjenigen Strecken, bei denen die Wasserbaupflicht der Beschwerdeführerin als Konzessionärin gestützt auf Art. 9 Abs. 4 WBG übertragen wird. Zwar kann die Wasserbaupflicht gemäss Art. 9 Abs. 4 WBG ganz oder teilweise auf den Konzessionär übertragen werden. Damit ist insbesondere die Möglichkeit angesprochen, dem Konzessionär nicht alle drei Elemente der Wasserbaupflicht (Pflicht zum Gewässerunterhalt, zum aktiven Hochwasserschutz und zur Revitalisierung) zu übertragen.