16/22 BVD 140/2020/2 unterhalb der Simmefassung beidseitig von 150 m unterhalb des Stauwehrs bis zur Einmündung der Kander auf einer Länge von 1'950 m sei deshalb weder sachlich noch rechtlich gerechtfertigt, sondern stellt eine willkürliche und unverhältnismässige Anordnung dar. Dies gelte umso mehr für den Anteil von 20%, zu dessen Herleitung oder Berechnung die Vorinstanz keinerlei Angaben mache.