Da die Wasserkraftnutzung den Wasserbau tatsächlich beeinflusse und die Wirkung der ausgeführten Sanierungsmassnahmen noch nicht nachgewiesen sei, werde die Pflichtstrecke dem Antrag des OIK I entsprechend festgelegt. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführerin die Wasserbaupflicht im Sinne einer Kostentragungspflicht auf dem Abschnitt von 150 m unterhalb des Simmewehrs bis zur Einmündung der Simme in die Kander zu 20 % übertragen werde. Eine verkürzte Pflichtstrecke könne erst zu einem späteren Zeitpunkt, nach Vorliegen einer entsprechenden Wirkungskontrolle geprüft werden.