Bis zum heutigen Zeitpunkt sei die obligatorische Wirkungskontrolle der ausgeführten Sanierungsmassnahmen pendent. Sollte sich aus der Wirkungskontrolle zeigen, dass die umgesetzten Massnahmen das Sanierungsziel nicht erreichten, könnten vom Kanton zusätzliche Massnahmen verfügt werden. Da die Wasserkraftnutzung den Wasserbau tatsächlich beeinflusse und die Wirkung der ausgeführten Sanierungsmassnahmen noch nicht nachgewiesen sei, werde die Pflichtstrecke dem Antrag des OIK I entsprechend festgelegt.