Das AWA hat in seiner Verfügung ausgeführt, beim Vorschlag der Beschwerdeführerin mit einem Ende der Pflichtstrecke 100 m unterhalb des Simmewehrs würden die heutigen tatsächlichen Verhältnisse und negativen Einflüsse durch den Kraftwerkbetrieb, insbesondere die Geschiebetransportprozesse, gänzlich ausgeblendet. Abklärungen hätten ergeben, dass der Geschiebehaushalt durch das Simmewehr beeinträchtigt werde. Mit der Sanierungsverfügung vom 18. April 2018 sie die Beschwerdeführerin verpflichtet worden, bis zum 31. Dezember 2020 beim Simmewehr geeignete Massnahmen zur Sanierung des Geschiebehaushalts zu treffen.