Erst mit der Umsetzung der erforderlichen Massnahmen zur Geschiebesanierung und mit der Anwendung des neuen Spülreglements könne beurteilt werden, ob sich das Geschieberegime wie vorgesehen einstelle. Eine Verkürzung der Pflichtstrecke könne somit erst zu einem späteren Zeitpunkt nach vorliegen einer entsprechenden Erfolgskontrolle (Monitoring) geprüft werden.