Deshalb sei die heutige Situation auf diesem Gewässerabschnitt noch vergleichbar mit der Situation gemäss Geschiebehaushaltsstudie von 2009. Abgeleitet aus den vorhandenen Grundlagen und Erkenntnissen sei der Beschwerdeführerin die Wasserbaupflicht im Sinne einer Kostentragungspflicht auf dem Abschnitt von 150 m unterhalb des Simmewehrs bis zur Einmündung der Simme in die Kander zu 20 % zu übertragen. Erst mit der Umsetzung der erforderlichen Massnahmen zur Geschiebesanierung und mit der Anwendung des neuen Spülreglements könne beurteilt werden, ob sich das Geschieberegime wie vorgesehen einstelle.