Demgegenüber akzeptiert die Beschwerdeführerin die Auferlegung der Pflicht zum Gewässerunterhalt und zum aktiven Hochwasserschutz bei der Simmefassung beidseitig (Gemeinde Wimmis) zu 100 % (rechtes und linkes Ufer inkl. Schutzbauwerke, Flusssohle und Querbauwerke) bis 150 m unterhalb des Stauwehrs. Dies obschon ihr Antrag im Gesuch vom 30. März 2016 ein Ende der Pflichtstrecke bereits 100 m unterhalb des Simmewehrs vorgesehen hat.