a) Die angefochtene Verfügung sieht in Ziff. G.9.f vor, der Konzessionärin eine Kostentragungspflicht betreffend Gewässerunterhalt und aktivem Hochwasserschutz unterhalb der Simmefassung beidseitig (Gemeinde Wimmis) zu 20 % (rechtes und linkes Ufer inkl. Schutzbauwerke, Flusssohle und Querbauwerke) von 150 m unterhalb des Stauwehrs bis zur Einmündung in die Kander auf einer Länge von 1'950 m zu übertragen. Die Beschwerdeführerin beantragt die ersatzlose Aufhebung dieser Ziffer.