f) Mit Blick auf die in Erwägung 2 dargelegten Kriterien ergibt sich somit, dass der Umstand, dass das Aquädukt den Wasserbau bis 100 m oberhalb des Aquädukts tatsächlich beeinflusst, nicht ausreicht, um der Beschwerdeführerin die Wasserbaupflicht auf dieser Strecke zu übertragen. Entscheidend dafür ist vielmehr die Frage, welche Strecke direkt von der Wasserkraftnutzung betroffene ist. Oberhalb des Aquädukts trifft dies auf eine Strecke von 50 m zu. Dementsprechend ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und Ziff. G.9.d der angefochtenen Verfügung entsprechend anzupassen. 5. Simmefassung (Hauptbegehren 3)