Soweit diese Massnahmen dem Schutz des Aquädukts dienen, ist dem nicht mit einer Übertragung der Wasserbaupflicht, sondern mit einer Übertragung der Mehrkosten für diese Massnahmen auf die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 40 WBG Rechnung zu tragen. Analoges gilt weiter für zukünftige Massnahmen, die dazu dienen, um eine aufgeweitete Kander in einer wasserbaulich vernünftigen Verengung zwischen den Aquäduktpfeilern durchzuleiten. Auch diese Mehrkosten können unter den Voraussetzungen von Art. 40 WBG auf die Beschwerdeführerin übertragen werden. Schliesslich belegen auch Unterhaltsmassnahmen zur Sicherung des Aquädukts bis rund 135 m oberhalb des Aquädukts, die in der Vergangenheit auf