Die von der Vorinstanz, dem OIK I und der Gemeinde Spiez vorgebrachten Argumente, weshalb die Pflichtstrecke darüber hinaus bis 100 m oberhalb des Aquädukts reichen soll, zielen alle auf den Umstand, dass das Aquädukt den Wasserbau über den Bereich von 50 m hinaus tatsächlich beeinflusst. Dies gilt zunächst für Ufersicherungsmassnahmen, mit denen gemäss Vorprojekt Kander, Abschnitt Simme-Suld, zukünftig angeblich auf einer Länge von 100 m zu rechnen ist. Soweit diese Massnahmen dem Schutz des Aquädukts dienen, ist dem nicht mit einer Übertragung der Wasserbaupflicht, sondern mit einer Übertragung der Mehrkosten für diese Massnahmen auf die Beschwerdeführerin gestützt auf Art.