Ohne diese Rücksichtnahme könnte die Sicherung weiterer Aquäduktpfeiler massiv höhere Kosten für die Beschwerdeführerin verursachen. Die 100 m-Pflichtstrecke stelle aus wasserbaulicher Sicht somit schon ein Minimum der Aquädukt-Objektschutzstrecke dar, zumal sich die Beschwerdeführerin auch schon weiter oben an Sicherungsmassnahmen beteiligt habe. Oberhalb des Aquädukts würden mittelfristig keine neuen Uferverbauungen erstellt, so dass sich die Kander zukünftig verändern und verbreitern könne. Das einzige und damit überwiegende Interesse an wasserbaulichen Massnahmen bis 100 m oberhalb des Aquädukts könne somit nur die Beschwerdeführerin haben.