Die Vorinstanz und der OIK I verfolgten anscheinend die Absicht, die Pflichtstrecke so weit auszudehnen, dass allfällige Massnahmen aus dem Vorprojekt Kander unter die Wasserbaupflicht der Beschwerdeführerin fielen. Dies sei schlich nicht haltbar. Das Vorprojekt Kander stelle eine Richtplanung dar, die mit der vor 25 Jahren erteilten Konzession für das Kraftwerk Spiez keinerlei Zusammenhang habe. Es könne nicht angehen, die seit 1987 bestehende Pendenz zum Anlass zu nehmen, die Pflichtstrecke vorsorglich so weit auszudehnen, dass auch künftige Ufersicherungen, die nicht wegen des Aquädukts erforderlich würden, davon erfasst würden.