Allfällige zusätzliche Ufersicherungsmassnahmen würden nicht durch die Beschwerdeführerin verursacht und seien demnach nicht durch sie zu tragen. Dabei sei weder erstellt, ob überhaupt und wenn ja, welche zusätzlichen Ufersicherungsmassnahmen über die beantragte Pflichtstrecke von 50 m hinaus erforderlich seien, noch weshalb diese Massnahmen der Beschwerdeführerin anzulasten seien.