weiter als 50 m oberhalb des Aquädukts dar. Die Unterhaltsmassnahme habe sie freiwillig und als Entgegenkommen gegenüber der wasserbaupflichtigen Schwellenkorporation vorgenommen. Es sei mit dem Vertrauensprinzip und dem Willkürverbot unvereinbar, aus diesem Entgegenkommen eine Wasserbaupflicht abzuleiten. Noch weniger könne der Verweis des OIK I auf allfällige künftige Uferschutzmassnahmen ein Beweis für die umstrittene Schwellenpflicht darstellen. Allfällige zusätzliche Ufersicherungsmassnahmen würden nicht durch die Beschwerdeführerin verursacht und seien demnach nicht durch sie zu tragen.