c) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz und der OIK I könnten die Verdoppelung der Pflichtstecke von 50 auf 100 m nicht nachvollziehbar begründen. Die von ihr vorgenommene Unterhaltsmassnahme von 2007 stelle kein Präjudiz für eine Gewässerbeeinflussung durch das Kraftwerk und für den Bestand einer Wasserbaupflicht bis 13/22 BVD 140/2020/2