Das AWA hat seine Verfügung mit Unterhaltsmassnahmen für die Sicherung des Aquädukts begründet, welche die Beschwerdeführerin im Jahr 2007 vorgenommen habe. Die Sicherungsmassnahmen am linken Kanderufer hätten bis 135 m oberhalb des Aquädukts geführt. Dies belege, dass das Kraftwerk die Kander oberhalb des Aquädukts auf einer Länge von 135 m beeinflusse. Deshalb werde die Pflichtstrecke dem Antrag des OIK I entsprechend festgelegt.