Demgegenüber fordert die Beschwerdeführerin, ihr sei die Pflicht zum Gewässerunterhalt und zum aktiven Hochwasserschutz im Bereich des (Kander-)Aquädukts beidseits von 50 m oberhalb bis 250 m unterhalb des Aquädukts, d.h. auf eine Länge von insgesamt 300 m zu übertragen. Umstritten ist somit die Übertragung der Pflicht zum Gewässerunterhalt und zum aktiven Hochwasserschutz beim Aquädukt auf einer Strecke von 50 m im Bereich von 50 bis 100 m oberhalb des Aquädukts.