a) Die angefochtene Verfügung sieht in Ziff. G.9.d vor, dass der Konzessionärin die Pflicht zum Gewässerunterhalt und zum aktiven Hochwasserschutz beim Aquädukt beidseitig (Gemeinden Spiez und Wimmis) zu 100 % (rechtes und linkes Ufer inkl. Schutzbauwerke, Flusssohle und Querbauwerke) von 100 m oberhalb bis 250 m unterhalb des Aquädukts auf einer Länge von 350 m übertragen wird. Demgegenüber fordert die Beschwerdeführerin, ihr sei die Pflicht zum Gewässerunterhalt und zum aktiven Hochwasserschutz im Bereich des (Kander-)Aquädukts beidseits von 50 m oberhalb bis 250 m unterhalb des Aquädukts, d.h. auf eine Länge von insgesamt 300 m zu übertragen.