f) Mit Blick auf die in Erwägung 2 dargelegten Kriterien ergibt sich somit, dass der Umstand, dass die Wasserkraftnutzung beim Kanderwehr den Wasserbau bis und mit der Schwelle Nr. 14 tatsächlich beeinflusst, nicht ausreicht, um der Beschwerdeführerin die Wasserbaupflicht auf dieser Strecke zu übertragen. Entscheidend dafür ist vielmehr die Frage, welche Strecke direkt von der Wasserkraftnutzung betroffene ist. Oberhalb des Kanderwehrs trifft dies auf eine Strecke von 150 m zu. Dementsprechend ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und Ziff. G.9.a der angefochtenen Verfügung entsprechend anzupassen. 4. Aquädukt (Hauptbegehren 2)