Im Grossratsbeschluss vom 4. Februar 1982 und im Kollaudationsprotokoll vom 11. August 1987 ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Pflichten der Konzessionärin entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen und den geltenden Gesetzesbestimmungen festzulegen sind und somit nicht die alte Regelung aus der Konzessionsurkund von 1971 weitergelten soll. Und dass die Beschwerdeführerin die Sanierungsverfügung akzeptiert hat, hat keine präjudizielle Wirkung auf die Festlegung der Wasserbaupflicht, dabei handelt es sich um unterschiedliche Fragen in unterschiedlichen Verfahren.