Unerheblich sind schliesslich sowohl die Regelung der Wasserbaupflicht in der Konzessionsurkunde von 1971 als auch die Sanierungsverfügung vom 18. April 2016. Im Grossratsbeschluss vom 4. Februar 1982 und im Kollaudationsprotokoll vom 11. August 1987 ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Pflichten der Konzessionärin entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen und den geltenden Gesetzesbestimmungen festzulegen sind und somit nicht die alte Regelung aus der Konzessionsurkund von 1971 weitergelten soll.