Gleiches gilt, soweit die laufenden Wasserbauprojektierungen zum zeitgemässen Ersatz der Schwelle Nr. 14 zeigen, dass die wasserbaulichen Massnahmen auf die bestehenden Kraftwerksanlagen und den Kraftwerksbetrieb ausgerichtet werden müssen. Dies belegt nur, dass die wasserbaulichen Interessen der Beschwerdeführerin über die Stauwurzel bis zur Schwelle Nr. 14 hinausragen. Unerheblich sind schliesslich sowohl die Regelung der Wasserbaupflicht in der Konzessionsurkunde von 1971 als auch die Sanierungsverfügung vom 18. April 2016.