Die von der Vorinstanz, dem OIK I und der Gemeinde Spiez dagegen vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Dass in den vergangenen Jahren wasserbauliche Eingriffe im Interesse der Beschwerdeführerin über die 150 m oberhalb des Wehrs hinaus getätigt sind, belegt nur, dass die Wassernutzung der Kanderfassung den Wasserbau über diesen Bereich hinaus tatsächlich beeinflusst. Gleiches gilt, soweit die laufenden Wasserbauprojektierungen zum zeitgemässen Ersatz der Schwelle Nr. 14 zeigen, dass die wasserbaulichen Massnahmen auf die bestehenden Kraftwerksanlagen und den Kraftwerksbetrieb ausgerichtet werden müssen.