e) Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass unbestritten ist, dass die Ausgestaltung der Schwelle Nr. 14 Einfluss auf die Kanderfassung hat und die Wassernutzung der Kanderfassung den Wasserbau damit bis und mit der Schwelle Nr. 14 tatsächlich beeinflusst. So räumt auch die Beschwerdeführerin ein, dass je nachdem, wie die Schwelle Nr. 14 konzipiert wird, dies zu unterschiedlichen Geschiebeablagerungen unterhalb der Schwelle führt; die Geschiebeablagerungen wiederum haben Einfluss auf den Schutz der Lenkbuhnen, welche der Anströmung der rechtsufrigen Wasserfassung dienen.