Im Konzessionsbeschluss von 1982 sei lediglich von einer „Überprüfung" der Pflichtstrecken die Rede. Dass sich die Beschwerdeführerin nun gegen die Wasserbaupflichtstrecke bis und mit Schwelle 14 wehre könne unter Berücksichtigung aller Umstände in keiner Weise nachvollzogen werden.