den Kraftwerksbetrieb abgestimmt sein. Wohl aus diesem Grund habe sich die Beschwerdeführerin bereit gezeigt, die Federführung im Projekt der Sanierung der Fischgängigkeit der Schwellen Nrn. 14 und 16 zu übernehmen. Die überwiegenden Interessen der Beschwerdeführerin in diesem Abschnitt seien bereits in der Konzessionsurkunde von 1971 gleich interpretiert worden, weshalb die Beschwerdeführerin „schon immer" die Pflichtstrecke bis und mit Schwelle Nr. 14 inne gehabt habe. Im Konzessionsbeschluss von 1982 sei lediglich von einer „Überprüfung" der Pflichtstrecken die Rede.