Die Beschwerdeführerin habe im Oberwasser der Fassung bis zur Sperre Nr. 14 als einzige überwiegende wasserbauliche Interessen (Uferverbau in Stand halten zur Wasserentnahme auf der Kurvenaussenseite; Abflusslenkende Massnahmen zur optimalen Anströmung der Wasserfassung; Sperre/Blockrampe für stabile Sohlenlage und konstante Fliessverhältnisse zur optimalen Wasserentnahme; Uferschutzbauten zum Schutz der Anlageteile und Erschliessungsanlagen vor Hochwasser). Dementsprechend müssten wasserbauliche Massnahmen bis zur Sperre Nr. 14 auf