Die Stauwurzeldiskussion spiele für die Festlegung der Wasserbaupflicht im vorliegenden Fall eine untergeordnete Rolle, da die überwiegenden wasserbaulichen Interessen der Beschwerdeführerin über die Stauwurzel bis zum Sohlenfixpunkt hinausragten. Die Beschwerdeführerin habe im Oberwasser der Fassung bis zur Sperre Nr. 14 als einzige überwiegende wasserbauliche Interessen (Uferverbau in Stand halten zur Wasserentnahme auf der Kurvenaussenseite; Abflusslenkende Massnahmen zur optimalen Anströmung der Wasserfassung; Sperre/Blockrampe für stabile Sohlenlage und konstante Fliessverhältnisse zur optimalen Wasserentnahme;