Aus dem oben erläuterten Sachverhalt leite sich ab, dass auch solche baulichen Massnahmen über den von der Beschwerdeführerin beantragten Bereich hinausgehen würden und bis und mit Schweller Nr. 14 reichen könnten. So zeigten die laufenden Wasserbauprojektierungen zum zeitgemässen Ersatz der Schwelle Nr. 14, dass die wasserbaulichen Massnahmen auf die bestehenden Kraftwerksanlagen und den Kraftwerksbetrieb ausgerichtet werden müssten.