d) In seiner Stellungnahme vom 30. April 2020 zur Beschwerde verweist der OIK I beispielhaft noch einmal auf die durch die Beschwerdeführerin 2017 selbst veranlassten wasserbaulichen Massnahmen unterhalb der Schwelle Nr. 14 zwecks Schutzes des linken Ufers und der obersten linksufrigen Lenkbuhne, welche der Anströmung der rechtsufrigen Wasserfassung diene. Diese im alleinigen Interesse der Beschwerdeführerin und von ihr ausgeführten und finanzierten Massnahmen würden belegen, dass der Einflussbereich der Kanderfassung weiter reiche als 150 m.