Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, dass sich die Vorinstanz ungenügend mit dem "Technischen Kurzbericht; Grundlagen Wasserbaupflicht, SPI01011 Wasserkraftwerk Spiez" vom 6. Dezember 2017 und den darin dargestellten Sachverhaltsfeststellungen auseinandergesetzt habe. Damit habe die Vorinstanz ihre Prüfungs- und Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.