Die Schwelle Nr. 14 liege nicht in dieser durch die Wasserfassung (direkt) beeinflussten Gewässerstrecke. Es sei deshalb mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben und dem Willkürverbot unvereinbar, aus der unpräjudiziell übernommenen Sanierung der Fischgängigkeit bei der Schwelle Nr. 14 zu schliessen, dass die Wasserbaupflicht der Beschwerdeführerin bis zu dieser Schwelle reiche.